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152.041.1 PDBVOCDP CH-BE

Art. 4 Verordnung über die Bekanntgabe von Personaldaten (Personaldatenbekanntgabeverordnung, PDBV) - Externe Bekanntgabe

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Art. 4 Verordnung über die Bekanntgabe von Personaldaten (Personaldatenbekanntgabeverordnung, PDBV) · Externe Bekanntgabe

1. Folgende Daten dürfen nach Massgabe von Artikel 3 der Öffentlichkeit, dem Personenkreis gemäss Artikel 2 und den mit Verwaltung und Betrieb der jeweiligen Informatiksysteme oder -dienstleistungen oder mit Zutrittskontrollen betrauten Stellen bekannt gegeben werden

a Name und Vorname,

b Funktion,

c Anrede und Titel,

d verwendete Amtssprache,

e berufliche Postadresse,

f berufliche E-Mail-Adresse,

g berufliche Telefon- und Telefaxnummer,

h organisatorische Einordnung in der Verwaltung oder Unternehmung,

i Angaben über die Stellvertretung und über das Sekretariat,

k technische Daten im Zusammenhang mit den genutzten Informatiksystemen oder -dienstleistungen, namentlich öffentliche digitale Schlüssel, Signaturen oder Zertifikate,

l * Bilder oder Stimmwiedergaben.

2. Von der Datenbekanntgabe an die Öffentlichkeit ist abzusehen, wenn die betroffenen Personen ein entgegenstehendes, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse glaubhaft machen. Artikel 3 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

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