Art. 4 Verordnung über die Bekanntgabe von Personaldaten (Personaldatenbekanntgabeverordnung, PDBV) - Externe Bekanntgabe
Art. 4 Verordnung über die Bekanntgabe von Personaldaten (Personaldatenbekanntgabeverordnung, PDBV) · Externe Bekanntgabe
1. Folgende Daten dürfen nach Massgabe von Artikel 3 der Öffentlichkeit, dem Personenkreis gemäss Artikel 2 und den mit Verwaltung und Betrieb der jeweiligen Informatiksysteme oder -dienstleistungen oder mit Zutrittskontrollen betrauten Stellen bekannt gegeben werden
a Name und Vorname,
b Funktion,
c Anrede und Titel,
d verwendete Amtssprache,
e berufliche Postadresse,
f berufliche E-Mail-Adresse,
g berufliche Telefon- und Telefaxnummer,
h organisatorische Einordnung in der Verwaltung oder Unternehmung,
i Angaben über die Stellvertretung und über das Sekretariat,
k technische Daten im Zusammenhang mit den genutzten Informatiksystemen oder -dienstleistungen, namentlich öffentliche digitale Schlüssel, Signaturen oder Zertifikate,
l * Bilder oder Stimmwiedergaben.
2. Von der Datenbekanntgabe an die Öffentlichkeit ist abzusehen, wenn die betroffenen Personen ein entgegenstehendes, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse glaubhaft machen. Artikel 3 Absatz 3 bleibt vorbehalten.