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152.041.1 PDBVOCDP CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Bekanntgabe von Personaldaten (Personaldatenbekanntgabeverordnung, PDBV) - Grundsätze der Datenbekanntgabe

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Art. 3 Verordnung über die Bekanntgabe von Personaldaten (Personaldatenbekanntgabeverordnung, PDBV) · Grundsätze der Datenbekanntgabe

1. Personaldaten dürfen nach Massgabe dieser Verordnung nur in dem Umfang und auf die Weise bekannt gegeben werden, wie es

a zur Nutzung der Informatiksysteme oder -dienstleistungen, die der Kanton anbietet oder vermittelt, erforderlich ist oder

b zur Gewährleistung der Erreichbarkeit der betroffenen Personen oder Organisationen angebracht ist,

c **\*** zur Identifikation der betroffenen Personen notwendig ist,

d **\*** Vollzug der Informationsgesetzgebung dient.

2. Die Datenbekanntgabe darf im Rahmen der Voraussetzungen von Absatz 1 auf jede Art und Weise erfolgen. Sie darf namentlich automatisiert und mit oder ohne Suchfunktion erfolgen.

3. Bilder oder Stimmwiedergaben von bestimmten oder bestimmbaren Personen dürfen nur mit ihrer Zustimmung einem unbestimmten oder grossen Personenkreis zugänglich gemacht werden.

4. Für die Bekanntgabe von Personaldaten, über die sich diese Verordnung nicht im Einzelnen äussert, gilt die weitere Datenschutzgesetzgebung.

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