152.041.1
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CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Bekanntgabe von Personaldaten (Personaldatenbekanntgabeverordnung, PDBV) - Betroffene Personen
Art. 2 Verordnung über die Bekanntgabe von Personaldaten (Personaldatenbekanntgabeverordnung, PDBV) · Betroffene Personen
1. Nach Massgabe dieser Verordnung dürfen Personaldaten der folgenden Personen bekannt gegeben werden
a Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung oder anderer Träger öffentlicher Aufgaben,
b Beauftragte des Kantons und andere Personen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung behördlicher Aufgaben Informatiksysteme oder -dienstleistungen benutzen, die der Kanton anbietet oder vermittelt.