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152.041.1 PDBVOCDP CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Bekanntgabe von Personaldaten (Personaldatenbekanntgabeverordnung, PDBV) - Geltungsbereich

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Art. 1 Verordnung über die Bekanntgabe von Personaldaten (Personaldatenbekanntgabeverordnung, PDBV) · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die Bekanntgabe von Personaldaten durch oder im Auftrag von Behörden oder anderer Träger öffentlicher Aufgaben, mit Ausnahme der Gemeinden, an Private und an andere Behörden.

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