152.040.2
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CH-BE
Art. 7 Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV) - Konsequenzen bei Nichteinhalten
ISDS bei der Abwicklung von ICT-Projekten
Art. 7 Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV) · Konsequenzen bei Nichteinhalten
1. Fehlen die ISDS-Analyse bzw. ein aktuelles ISDS-Konzept oder ergibt sich aus den Abklärungen, dass das Projekt nicht datenschutzkonform oder die Informationssicherheit nicht gewährleistet ist, so erteilt der Auftraggeber die Freigabe der weiterführenden Projektierungsphase nur unter der Bedingung der Behebung der Mängel, und der Betrieb darf nicht vor der Mängelbehebung aufgenommen werden.
2. Die Informationssicherheit ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn bei der Inbetriebnahme der ICT-Anwendung noch als hoch bewertete Sicherheitsrisiken bestehen.