Art. 6 Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV) - Unterlagen für die Bewilligung von ICT-Projekten und der entsprechenden Ausgaben
Art. 6 Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV) · Unterlagen für die Bewilligung von ICT-Projekten und der entsprechenden Ausgaben
1. Anträge auf Kreditbewilligungen und Unterlagen zur Vorabkontrolle von Datenbearbeitungen (Art. 17a KDSG) enthalten die erarbeiteten ISDS-Unterlagen. Diese sind von der oder dem ISDS-Verantwortlichen des Projekts zu visieren.
2. Bestehen bei einem Vorhaben erhöhte ISDS-Anforderungen, enthält der Antrag auf Kreditbewilligung eine Stellungnahme der kantonalen Datenschutzaufsichtsstelle, die beurteilt, ob das KDSG und die anderen ISDS-Bestimmungen eingehalten werden (Vorabkontrollbericht).
3. ISDS-Unterlagen, die der kantonalen Datenschutzaufsichtsstelle zur Stellungnahme unterbreitet werden, sind gleichzeitig auch dem Informationssicherheitsbeauftragten des Kantons (IT-SIBE) (Art. 10) zuzustellen.
4. Bei der Gewährung von Abgeltungen an mit ISDS-Auflagen versehene Projekte, für die ein anderer ISDS-Standard gewählt wurde (Art. 2 Abs. 3), treten die nach Massgabe des gewählten ISDS-Standards erforderlichen Dokumente an die Stelle von ISDS-Analyse und -Konzept. In diesem Fall finden Absatz 2 und 3 unabhängig davon Anwendung, ob bei dem Vorhaben erhöhte ISDS-Anforderungen bestehen oder nicht, und auf Anfrage hin sind auch die Unterlagen, die den gewählten ISDS-Standard selbst definieren, zuzustellen.