152.040.2
ISDSDVODSIPDDVISDSSIPD
CH-BE
Art. 3 Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV) - Verantwortlichkeiten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV) · Verantwortlichkeiten
1. Verantwortlich für ISDS sind diejenigen Stellen, die Daten, insbesondere Personendaten, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bearbeiten oder durch Dritte bearbeiten lassen (verantwortliche Stellen).
2. Bearbeiten mehrere Stellen Daten gemeinsam, so ist schriftlich festzulegen, welche Stelle für ISDS die Hauptverantwortung trägt.