152.040.2
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CH-BE
Art. 2 Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV) · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für Projekte, Anwendungen und Komponenten der ICT.
2. Sie gilt für die ganze Kantonsverwaltung.
3. Bei der Gewährung von Abgeltungen im Sinne des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG) für ICT-Projekte, deren Datenbearbeitungen dem KDSG unterstehen, haben die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller entweder die materiellen Bestimmungen dieser Verordnung (Art. 5 und die fachlichen Weisungen gemäss Art. 12) oder die Bestimmungen eines ausgewiesenen, anerkannten und gleichwertigen ISDS-Standards einzuhalten.