Art. 12 Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV) - Weisungen des Amtes für Informatik und Organisation
Art. 12 Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV) · Weisungen des Amtes für Informatik und Organisation
1. Das Amt für Informatik und Organisation (KAIO) erlässt nach Konsultation der Direktionen, der Staatskanzlei und der kantonalen Datenschutzaufsichtsstelle und der kantonalen Informatikkonferenz (KIK) die erforderlichen Ausführungsweisungen, namentlich über
a) die bei ICT-Vorhaben durchzuführende ISDS-Analyse und Schutzbedarfsklassifizierung,
b) das bei ICT-Vorhaben zu erstellende ISDS-Konzept,
c) den zu beachtenden ISDS-Grundschutz,
d) allgemeine ISDS-Geschäftsbedingungen des Kantons (AGB ISDS), die für ICT-Vorhaben verbindlich einzuhalten bzw. vorzugeben sind.
2. Die allgemeinen ISDS-Geschäftsbedingungen gemäss Absatz 1 Buchstabe d können vorsehen, dass vertragliche Regelungen die im Einzelfall gestützt auf Absatz 1 Buchstaben a bis c erarbeiteten ISDS-Grundlagen enthalten müssen.
3. Das KAIO stellt geeignete Hilfsmittel (Erläuterungen, Checklisten usw.) zur Verfügung und sorgt für ein angemessenes Beratungs- und Schulungsangebot.