Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.040.1 DSVOPD CH-BE

Art. 9 Datenschutzverordnung (DSV) - Delegation

Vorabkontrolle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Datenschutzverordnung (DSV) · Delegation

1. Für die Informatikprojekte des Kantons und für Informatikprojekte, an die der Kanton nach der besonderen Gesetzgebung Abgeltungen gewährt, regelt die Finanzdirektion durch Direktionsverordnung

a) die Analyse der Informatiksicherheit und des Datenschutzes,

b) die Vorabkontrolle und deren Zeitpunkt,

c) die Vorgaben für die Informatiksicherheit und den Datenschutz.

← Art. 8 Datenschutzverordnung (DSV) Datensperrung Art. 10 Datenschutzverordnung (DSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →