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152.040.1 DSVOPD CH-BE

Art. 8 Datenschutzverordnung (DSV) - Verzicht auf Vorabkontrolle

Vorabkontrolle
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Art. 8 Datenschutzverordnung (DSV) · Verzicht auf Vorabkontrolle

1. Gemeinden und andere gemeinderechtliche Körperschaften können auf eine Vorabkontrolle verzichten, wenn

a sie Datenbearbeitungssysteme oder -programme einsetzen, für die eine Zertifizierung nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_1262180_2_4_c) vorliegt und diese sowohl die Informatiksicherheit als auch den Datenschutz insgesamt umfasst oder

b die Datenbearbeitung einschliesslich der elektronisch archivierten Datenbearbeitungen weniger als 500 Personen betrifft.

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