152.040.1
DSVOPD
CH-BE
Art. 8 Datenschutzverordnung (DSV) - Verzicht auf Vorabkontrolle
Vorabkontrolle
Art. 8 Datenschutzverordnung (DSV) · Verzicht auf Vorabkontrolle
1. Gemeinden und andere gemeinderechtliche Körperschaften können auf eine Vorabkontrolle verzichten, wenn
a sie Datenbearbeitungssysteme oder -programme einsetzen, für die eine Zertifizierung nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_1262180_2_4_c) vorliegt und diese sowohl die Informatiksicherheit als auch den Datenschutz insgesamt umfasst oder
b die Datenbearbeitung einschliesslich der elektronisch archivierten Datenbearbeitungen weniger als 500 Personen betrifft.