Art. 7 Datenschutzverordnung (DSV) - Begriffe
Art. 7 Datenschutzverordnung (DSV) · Begriffe
1. Technische Mittel mit besonderen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen im Sinne von Artikel 17a Absatz 1 Buchstabe d KDSG liegen insbesondere vor, wenn Personendaten
a. auf Datenträgern gespeichert werden, welche die betroffene Person mit sich trägt,
b. auf RFID-Chips (passive Funkfrequenzidentifikationstransponder) gespeichert werden,
c. über Drahtlosverbindungen übertragen werden, soweit es nicht um Funktelefonverbindungen und Drahtlosverbindungen von Zahlterminals geht, deren Sicherheit für den Geschäftsverkehr bereits geprüft worden ist,
d. mit Bildaufzeichnungs- und Bearbeitungsgeräten erhoben werden.
2. Gleiches gilt, wenn
a. besonders schützenswerte Personendaten über öffentliche Netze übertragen werden,
b. Privaten aus dem Internet ein eingeschränkter Zugriff auf Daten aus einer Personendatenbank gewährt werden soll.
3. Eine wesentliche Änderung im Sinne von Artikel 17a Absatz 2 KDSG liegt insbesondere vor, wenn
a. die Mittel oder der Zweck der Datenbearbeitung in erheblicher Weise ändern oder
b. die Änderung für sich allein die Voraussetzungen für eine Vorabkontrolle erfüllt.
4. Ändert lediglich der Umfang einer Datenbearbeitung, bildet dies keine wesentliche Änderung.