Art. 6 Datenschutzverordnung (DSV) - Protokollierung
Art. 6 Datenschutzverordnung (DSV) · Protokollierung
Die verantwortliche Behörde protokolliert die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder von Personendaten, die einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterstehen, wenn die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht gewährleisten können.
Eine Protokollierung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn sonst nicht nachträglich festgestellt werden kann, ob die Daten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie erhoben oder bekannt gegeben wurden.
Die Protokolle sind während eines Jahres revisionsgerecht aufzubewahren. Sie sind ausschliesslich denjenigen Stellen zugänglich, denen die Überwachung der Datenschutzvorschriften obliegt, und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. Abweichende Vorgaben in der Gesetzgebung oder in Betriebsbewilligungen bleiben vorbehalten.