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152.040.1 DSVOPD CH-BE

Art. 4 Datenschutzverordnung (DSV) - Grundsatz

Technische und organisatorische Massnahmen
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Art. 4 Datenschutzverordnung (DSV) · Grundsatz

1. Die verantwortliche Behörde, die Personendaten bearbeitet oder ein Datenkommunikationsnetz zur Verfügung stellt, sorgt mit technischen und organisatorischen Massnahmen für die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit und die Richtigkeit der Daten (Art. 17 KDSG). Insbesondere schützt sie die Systeme gegen folgende Risiken

a) unbefugte oder zufällige Vernichtung,

b) zufälligen Verlust,

c) technische Fehler,

d) Fälschung, Diebstahl oder widerrechtliche Verwendung,

e) unbefugtes Ändern, Kopieren, Zugreifen oder andere unbefugte Bearbeitungen.

2. Die Massnahmen müssen angemessen sein. Insbesondere tragen sie folgenden Kriterien Rechnung

a) Zweck der Datenbearbeitung,

b) Art und Umfang der Datenbearbeitung,

c) Einschätzung der möglichen Risiken für die betroffenen Personen,

d) gegenwärtigem Stand der Technik.

3. Die Risiken und Massnahmen sind periodisch zu überprüfen.

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