Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.040.1 DSVOPD CH-BE

Art. 3 Datenschutzverordnung (DSV) - Informationspflicht

Bekanntgabe ins Ausland
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Datenschutzverordnung (DSV) · Informationspflicht

1. Wurde die Aufsichtsstelle über die Garantien gemäss Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe a KDSG informiert, so gilt die Informationspflicht für alle weiteren Bekanntgaben als erfüllt, die unter denselben Garantien erfolgen, soweit die Kategorien der Empfängerinnen oder der Empfänger, der Zweck der Bearbeitung und die Datenkategorien im Wesentlichen unverändert bleiben.

2. Die Informationspflicht gilt ebenfalls als erfüllt, wenn Daten gestützt auf Modellverträge oder Standardvertragsklauseln übermittelt werden, die vom eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten erstellt oder anerkannt wurden, und die Aufsichtsstelle von der verantwortlichen Behörde in allgemeiner Form über die Verwendung dieser Modellverträge oder Standardvertragsklauseln informiert wurde.

3. Die verantwortliche Behörde trifft Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Empfängerin oder der Empfänger die Garantien beachtet.

← Art. 2 Datenschutzverordnung (DSV) Datensperrung Art. 4 Datenschutzverordnung (DSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →