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152.040.1 DSVOPD CH-BE

Art. 2 Datenschutzverordnung (DSV) - Veröffentlichung in elektronischer Form

Bekanntgabe ins Ausland
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Art. 2 Datenschutzverordnung (DSV) · Veröffentlichung in elektronischer Form

Werden Personendaten mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste zwecks Information der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so stellt die verantwortliche Behörde sicher, dass die Rechtsgrundlage auch die Datenbekanntgabe ins Ausland erlaubt.

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