152.040.1
DSVOPD
CH-BE
Art. 2 Datenschutzverordnung (DSV) - Veröffentlichung in elektronischer Form
Bekanntgabe ins Ausland
Art. 2 Datenschutzverordnung (DSV) · Veröffentlichung in elektronischer Form
Werden Personendaten mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste zwecks Information der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so stellt die verantwortliche Behörde sicher, dass die Rechtsgrundlage auch die Datenbekanntgabe ins Ausland erlaubt.