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Art. 16 Datenschutzverordnung (DSV) - Zuständigkeiten der Behörden der Verwaltungsrechtspflege

Verfahren und Rechtsschutz
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Art. 16 Datenschutzverordnung (DSV) · Zuständigkeiten der Behörden der Verwaltungsrechtspflege

1. Die Zuständigkeiten der Behörden der Verwaltungsrechtspflege richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

2. Gegen Verfügungen von Anstalten und Körperschaften des Kantons sowie von Privaten, die kantonale öffentliche Aufgaben erfüllen, kann bei jener Direktion Beschwerde geführt werden, welche die Aufsicht wahrnimmt oder welche dem Fachbereich am nächsten steht.

3. Gegen Verfügungen von Organen des Grossen Rates kann das Plenum angerufen werden.

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