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Art. 15 Datenschutzverordnung (DSV) - Kontaktstelle für Datenschutz

Datenschutzaufsichtsstelle, Kontaktstellen für Datenschutz
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Art. 15 Datenschutzverordnung (DSV) · Kontaktstelle für Datenschutz

1. Die Staatskanzlei und die Direktionen bezeichnen jeweils mindestens eine Kontaktstelle für Datenschutz. Diese

a berät die Organisationseinheiten in Datenschutzfragen,

b leitet Anfragen, die sie nicht selber beantworten kann, an die kantonale Datenschutzaufsichtsstelle weiter,

c unterstützt die verantwortlichen Organe und Benützerinnen und Benützer,

d fördert die Information und die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

e wirkt beim Vollzug der Datenschutzvorschriften mit.

2. Bezeichnen die Direktionen und die Staatskanzlei keine anderen Stellen, sind die Rechtsdienste der Direktionen und der Staatskanzlei bzw. die Amtsjuristinnen und -juristen Kontaktstelle.

3. Die Beratung der gemeinderechtlichen Körperschaften in allgemeinen Datenschutzfragen erfolgt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung der Direktion für Inneres und Justiz. Zu fachspezifischen Datenschutzfragen erfolgt die Beratung durch die je zuständigen Rechtsdienste der Direktionen und der Staatskanzlei bzw. die Amtsjuristinnen und -juristen. Die kantonale Datenschutzaufsichtsstelle bleibt Anlaufstelle für die Datenschutzaufsichtsstellen gemeinderechtlicher Körperschaften.

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