152.040.1
DSVOPD
CH-BE
Art. 12 Datenschutzverordnung (DSV) - Auskunft über Daten von verstorbenen Personen
Auskunftsrecht
Art. 12 Datenschutzverordnung (DSV) · Auskunft über Daten von verstorbenen Personen
1. Wird Auskunft über Daten von verstorbenen Personen verlangt, so ist sie zu erteilen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Bei naher Verwandtschaft sowie Ehe oder eingetragener Partnerschaft mit der verstorbenen Person gilt dieser Nachweis als erbracht. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungspflichten.