Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.040.1 DSVOPD CH-BE

Art. 12 Datenschutzverordnung (DSV) - Auskunft über Daten von verstorbenen Personen

Auskunftsrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Datenschutzverordnung (DSV) · Auskunft über Daten von verstorbenen Personen

1. Wird Auskunft über Daten von verstorbenen Personen verlangt, so ist sie zu erteilen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Bei naher Verwandtschaft sowie Ehe oder eingetragener Partnerschaft mit der verstorbenen Person gilt dieser Nachweis als erbracht. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungspflichten.

← Art. 11 Datenschutzverordnung (DSV) Datensperrung Art. 13 Datenschutzverordnung (DSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →