Art. 11 Datenschutzverordnung (DSV) - Modalitäten
Art. 11 Datenschutzverordnung (DSV) · Modalitäten
1. Die Auskunft oder der begründete Entscheid über die Einschränkung des Auskunftsrechts (Art. 21 und 22 KDSG) ist spätestens innert 30 Tagen seit dem Eingang des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann die Auskunft nicht innert 30 Tagen erteilt werden, so muss die verantwortliche Behörde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darüber benachrichtigen und ihr oder ihm die Frist mitteilen, in der die Auskunft erfolgen wird.
2. Das Auskunftsbegehren und die Auskunftserteilung können auf elektronischem Weg erfolgen, wenn die verantwortliche Behörde angemessene Massnahmen getroffen hat, um
a) die Identifizierung der betroffenen Person sicherzustellen und
b) die persönlichen Daten der betroffenen Person bei der Auskunftserteilung vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.