152.040.1
DSVOPD
CH-BE
Art. 10 Datenschutzverordnung (DSV)
Register der Datensammlungen
Art. 10 Datenschutzverordnung (DSV)
1. Datensammlungen werden nicht in das Register aufgenommen, wenn sie
a) während höchstens zweier Jahre verwendet werden,
b) im Staats- oder Gemeindearchiv aufbewahrt werden oder
c) in Form von Jahrbüchern der Öffentlichkeit zugänglich sind.