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152.040.1 DSVOPD CH-BE

Art. 10 Datenschutzverordnung (DSV)

Register der Datensammlungen
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Art. 10 Datenschutzverordnung (DSV)

1. Datensammlungen werden nicht in das Register aufgenommen, wenn sie

a) während höchstens zweier Jahre verwendet werden,

b) im Staats- oder Gemeindearchiv aufbewahrt werden oder

c) in Form von Jahrbüchern der Öffentlichkeit zugänglich sind.

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