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152.040.1 DSVOPD CH-BE

Art. 1 Datenschutzverordnung (DSV)

Datensperrung
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Art. 1 Datenschutzverordnung (DSV)

1. Die verantwortliche Behörde bestätigt die Anordnung der Datensperre von Personendaten (Art. 13 KDSG[[2]](#paragraphtext_content_fn_2031057_2_2_c)) der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller schriftlich.

2. Das Gesuch um Datensperrung und die Bestätigung können auf elektronischem Weg erfolgen, wenn die verantwortliche Behörde angemessene Massnahmen getroffen hat, um

a die Identifizierung der betroffenen Person sicherzustellen und

b die persönlichen Daten der betroffenen Person bei der Gesuchsbehandlung vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.

Datensperrung Art. 2 Datenschutzverordnung (DSV) →

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