152.040.1
DSVOPD
CH-BE
Art. 1 Datenschutzverordnung (DSV)
Datensperrung
Art. 1 Datenschutzverordnung (DSV)
1. Die verantwortliche Behörde bestätigt die Anordnung der Datensperre von Personendaten (Art. 13 KDSG[[2]](#paragraphtext_content_fn_2031057_2_2_c)) der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller schriftlich.
2. Das Gesuch um Datensperrung und die Bestätigung können auf elektronischem Weg erfolgen, wenn die verantwortliche Behörde angemessene Massnahmen getroffen hat, um
a die Identifizierung der betroffenen Person sicherzustellen und
b die persönlichen Daten der betroffenen Person bei der Gesuchsbehandlung vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.