152.04
KDSGLCPD
CH-BE
Art. 8 Datenschutzgesetz (KDSG) - Verantwortung
Bearbeiten von Personendaten
Art. 8 Datenschutzgesetz (KDSG) · Verantwortung
1. Für den Datenschutz ist jene Behörde verantwortlich, die die Personendaten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bearbeitet oder bearbeiten lässt.
2. Bearbeiten mehrere Behörden Personendaten einer Datensammlung, so ist eine zu bezeichnen, die für den Datenschutz insgesamt sorgt. Jede Behörde bleibt für ihren Bereich verantwortlich.