152.04
KDSGLCPD
CH-BE
Art. 4 Datenschutzgesetz (KDSG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Datenschutzgesetz (KDSG) · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für jedes Bearbeiten von Personendaten durch Behörden.
2. Es findet keine Anwendung,
a) wenn eine Behörde mit privaten Personen im wirtschaftlichen Wettbewerb steht und nicht hoheitlich handelt. Die Aufsicht richtet sich jedoch nach den Artikeln 32-37;
b) wenn ein Mitarbeiter einer Behörde Personendaten zu ausschliesslich persönlichem Gebrauch bearbeitet, namentlich um über ein persönliches Arbeitsmittel zu verfügen;
c) * auf hängige Verfahren der Zivil- oder Strafrechtspflege, auf hängige Verfahren der Verwaltungsrechtspflege mit Ausnahme der Verwaltungsverfahren sowie auf Ermittlungen einer parlamentarischen Untersuchungskommission.