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152.04 KDSGLCPD CH-BE

Art. 39 Datenschutzgesetz (KDSG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 39 Datenschutzgesetz (KDSG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft[3] tritt. Er kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften über die Aufsicht, vorzeitig in Kraft setzen.

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