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152.04 KDSGLCPD CH-BE

Art. 37 Datenschutzgesetz (KDSG) - Rechenschaftspflicht

Aufsicht
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Art. 37 Datenschutzgesetz (KDSG) · Rechenschaftspflicht

1. Die kantonale Aufsichtsstelle erstattet dem Grossen Rat und dem Regierungsrat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. Sie weist in diesem Bericht insbesondere auch auf erkannte Mängel und wünschbare Änderungen hin.

2. In Fällen von allgemeinem Interesse informiert die kantonale Aufsichtsstelle die Öffentlichkeit, nach Orientierung des zuständigen Direktionsvorstehers bzw. des Staatsschreibers.

3. Die Gemeinden und anderen gemeinderechtlichen Körperschaften sowie die Landeskirchen und ihre regionalen Einheiten regeln die Berichterstattung ihrer Aufsichtsstellen.

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