Art. 35 Datenschutzgesetz (KDSG) - Arbeitsweise und Verfahren
Art. 35 Datenschutzgesetz (KDSG) · Arbeitsweise und Verfahren
1. Die verantwortlichen Behörden sind verpflichtet, die Aufsichtsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
2. Die Aufsichtsstelle kann bei Behörden, ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten, schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen. Sie kann Einsicht in alle Unterlagen von bestimmten Bearbeitungen nehmen, Besichtigungen durchführen und sich Bearbeitungen vorführen lassen.
3. Sie empfiehlt in Form eines mit einer Begründung versehenen Antrags die Beseitigung von Verstössen und Mängeln.
4. Wenn die verantwortliche Behörde dem Antrag der Aufsichtsstelle gemäss Absatz 3 nicht oder nur zum Teil stattgeben will, erlässt sie innert 30 Tagen eine entsprechende Verfügung oder einen entsprechenden Beschluss.
5. Die Aufsichtsstelle kann die Verfügung oder den Beschluss nach Absatz 4 anfechten. Verfahren und Zuständigkeit richten sich nach Artikel 26.
6. Werden schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person offensichtlich gefährdet oder verletzt, fordert die Aufsichtsstelle die verantwortliche oder deren vorgesetzte Behörde auf, die erforderlichen Massnahmen unverzüglich zu ergreifen.