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152.04 KDSGLCPD CH-BE

Art. 33b Datenschutzgesetz (KDSG) - Besondere Rechnung der kantonalen Aufsichtsstelle

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Art. 33b Datenschutzgesetz (KDSG) · Besondere Rechnung der kantonalen Aufsichtsstelle

1. Die kantonale Aufsichtsstelle für Datenschutz führt eine Besondere Rechnung gemäss Artikel 55 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)[2].

2. In Abweichung von Artikel 55 Absatz 2 FHG regelt der Grosse Rat die Art und Weise der Rechnungsführung durch Dekret.

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