152.04
KDSGLCPD
CH-BE
Art. 33 Datenschutzgesetz (KDSG) - b Gemeinden und andere gemeinderechtliche Körperschaften sowie Landeskirchen und ihre regionalen Einheiten
Aufsicht
Art. 33 Datenschutzgesetz (KDSG) · b Gemeinden und andere gemeinderechtliche Körperschaften sowie Landeskirchen und ihre regionalen Einheiten
1. Gemeinden und andere gemeinderechtliche Körperschaften sowie die Landeskirchen und ihre regionalen Einheiten bezeichnen für ihren Bereich eine eigene Aufsichtsstelle.
2. Die kantonale Aufsichtsstelle übt die Oberaufsicht aus.