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152.04 KDSGLCPD CH-BE

Art. 32 Datenschutzgesetz (KDSG) - a Kanton

Aufsicht
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Art. 32 Datenschutzgesetz (KDSG) · a Kanton

1. Der Grosse Rat wählt auf Antrag des Regierungsrates eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Datenschutz als Leiterin oder Leiter der kantonalen Aufsichtsstelle. Er achtet darauf, dass die oder der Beauftragte für Datenschutz beide Amtssprachen beherrscht.

2. Die Amtsdauer der oder des Beauftragten beträgt vier Jahre.

3. Die kantonale Aufsichtsstelle ist administrativ der Direktion für Inneres und Justiz zugeordnet.

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