152.04
KDSGLCPD
CH-BE
Art. 3 Datenschutzgesetz (KDSG) - Besonders schützenswerte Personendaten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Datenschutzgesetz (KDSG) · Besonders schützenswerte Personendaten
1. Besonders schützenswerte Personendaten sind Angaben über
a) die religiöse, weltanschauliche oder politische Ansicht, Zugehörigkeit und Betätigung sowie die Rassenzugehörigkeit;
b) den persönlichen Geheimbereich, insbesondere den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand;
c) Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung;
d) polizeiliche Ermittlungen, Strafverfahren, Straftaten und die dafür verhängten Strafen oder Massnahmen.