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152.04 KDSGLCPD CH-BE

Art. 3 Datenschutzgesetz (KDSG) - Besonders schützenswerte Personendaten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Datenschutzgesetz (KDSG) · Besonders schützenswerte Personendaten

1. Besonders schützenswerte Personendaten sind Angaben über

a) die religiöse, weltanschauliche oder politische Ansicht, Zugehörigkeit und Betätigung sowie die Rassenzugehörigkeit;

b) den persönlichen Geheimbereich, insbesondere den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand;

c) Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung;

d) polizeiliche Ermittlungen, Strafverfahren, Straftaten und die dafür verhängten Strafen oder Massnahmen.

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