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152.04 KDSGLCPD CH-BE

Art. 29 Datenschutzgesetz (KDSG) - Behördenbeschwerde

Verfahren und Rechtsschutz
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Art. 29 Datenschutzgesetz (KDSG) · Behördenbeschwerde

Zur Beschwerde befugt sind auch Behörden, deren Begehren abgelehnt werden.

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