152.04
KDSGLCPD
CH-BE
Art. 22 Datenschutzgesetz (KDSG) - b Einschränkungen
Rechte der betroffenen Person
Art. 22 Datenschutzgesetz (KDSG) · b Einschränkungen
1. Die Auskunft kann soweit verweigert oder aufgeschoben werden, als ein Gesetz dies verlangt oder besonders schützenswerte Interessen Dritter es erfordern.
2. Kann die Auskunft dem Gesuchsteller selber nicht erteilt werden, weil sie ihn zu stark belasten würde, so kann sie einer Person seines Vertrauens gegeben werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
100 2015 204 · be (Art. 22 KDSG)
Student Data Access vs. University Internal Materials Exemption
Cited as a potential ground under which the right to access data might be restricted or denied, influencing the scope of the main order regarding data access.