152.031.2
BIGLBI
CH-BE
Art. 8 Gesetz über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik (Bedag-Gesetz, BIG) - Informationssicherheit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Gesetz über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik (Bedag-Gesetz, BIG) · Informationssicherheit
1. Die Bedag Informatik vereinbart mit den einzelnen Leistungsbezügerinnen und -bezügern die von ihr im Rahmen der jeweiligen Aufträge zu beachtende Informationssicherheit.
2. Sie richtet eine interne Kontrolle für die Informationssicherheit ein.
3. Sie lässt die Informationssicherheit jährlich durch eine unabhängige externe Fachstelle schwerpunktmässig überprüfen.
4. Sie informiert die betroffenen Leistungsbezügerinnen und -bezüger in geeigneter Weise über die Ergebnisse der Prüfung gemäss Absatz 3.