152.031.2
BIGLBI
CH-BE
Art. 3 Gesetz über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik (Bedag-Gesetz, BIG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Gesetz über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik (Bedag-Gesetz, BIG) · Zweck
1. Die Bedag Informatik erbringt unter Beachtung marktwirtschaftlicher Grundsätze Informatik-Dienstleistungen.
2. Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die der Gesellschaftszweck mit sich bringt, namentlich Grundstücke erwerben und veräussern, Mittel am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen sowie Gesellschaften gründen, sich an Gesellschaften beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten.
3. Die Statuten regeln die Einzelheiten und setzen die Eigentümerstrategie des Regierungsrates um.