152.025
VMVOPC
CH-BE
Art. 9 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV)
Konsultationsverfahren
Art. 9 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV)
1. Der Regierungsrat, die Direktionen und die Staatskanzlei sowie, nach Massgabe der Geschäftsordnung, deren Ämter können interessierte Kreise konsultieren.
2. Der Vortrag enthält das Ergebnis des Konsultationsverfahrens in geeigneter Form und zeigt die Hauptpunkte auf, die bestritten werden.