Art. 8 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) - Auswertung, Veröffentlichung im Internet und Vortrag
Art. 8 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) · Auswertung, Veröffentlichung im Internet und Vortrag
1. Die zuständige Direktion oder Staatskanzlei wertet die Stellungnahmen und die Protokolle konferenzieller Anhörungen aus und bereinigt die Vorlage, wobei allfällige Stellungnahmen der Direktionen und der Staatskanzlei separat ausgewertet werden.
2. Die Einreichung einer Stellungnahme begründet keinen Anspruch auf Antwort oder zusätzliche Anhörung.
3. Nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens werden die Stellungnahmen und die Protokolle konferenzieller Anhörungen im Internet veröffentlicht. Davon ausgenommen sind allfällige Stellungnahmen der Direktionen und der Staatskanzlei.
4. Für die Vorberatung von Vorlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich werden den parlamentarischen Kommissionen allfällige, von der Verwaltung erstellte Auswertungstabellen zur Verfügung gestellt. Davon ausgenommen sind allfällige Stellungnahmen der Direktionen und der Staatskanzlei.
5. Der Vortrag enthält das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens in geeigneter Form und zeigt die Hauptpunkte auf, die bestritten werden, wobei allfällige Stellungnahmen der Direktionen und der Staatskanzlei nicht erwähnt werden.