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Art. 7 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) - Form

Vernehmlassungsverfahren - Vorgehen
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Art. 7 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) · Form

1. Die Stellungnahme erfolgt schriftlich.

2. Folgende Behörden und Personen müssen ihre Stellungnahme in jener digitalen Form einreichen, welche die Einladung zur Vernehmlassung vorsieht

a) Behörden,

b) juristische Personen,

c) natürliche Personen, die sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vernehmen lassen.

3. Aus wichtigen Gründen, namentlich bei dringlichen Vorlagen, kann der Regierungsrat anstelle des schriftlichen Verfahrens eine konferenzielle Anhörung anordnen, über die ein Protokoll geführt wird.

4. Das Einreichen einer schriftlichen Stellungnahme bleibt auch im Falle einer konferenziellen Anhörung möglich.

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