152.025
VMVOPC
CH-BE
Art. 6 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) - Frist
Vernehmlassungsverfahren - Vorgehen
Art. 6 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) · Frist
1. Die Vernehmlassungsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate. Sie bemisst sich insbesondere nach Art und Umfang des Geschäfts.
2. Bei Dringlichkeit können kürzere Fristen angesetzt werden.