Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.025 VMVOPC CH-BE

Art. 6 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) - Frist

Vernehmlassungsverfahren - Vorgehen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) · Frist

1. Die Vernehmlassungsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate. Sie bemisst sich insbesondere nach Art und Umfang des Geschäfts.

2. Bei Dringlichkeit können kürzere Fristen angesetzt werden.

← Art. 5 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) Geltungsbereich Art. 7 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →