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Art. 5 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) - Einleitung

Vernehmlassungsverfahren - Vorgehen
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Art. 5 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) · Einleitung

1. Der Regierungsrat beschliesst über die Einleitung eines Vernehmlassungsverfahrens auf Antrag der zuständigen Direktion oder Staatskanzlei.

2. Die Staatskanzlei veröffentlicht die Vernehmlassungsunterlagen in beiden Amtssprachen unter Angabe der Frist für die Stellungnahme im Internet.

3. Die zuständige Direktion oder Staatskanzlei informiert die Adressatinnen und Adressaten über die Einleitung eines Vernehmlassungsverfahrens und stellt ihnen die entsprechenden Unterlagen unter Angabe der Frist für die Stellungnahme zur Verfügung.

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