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Art. 4 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) - Teilnahme

Vernehmlassungsverfahren - Grundsätzliches
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Art. 4 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) · Teilnahme

1. Jede Behörde, Organisation und natürliche Person kann sich an einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen.

2. Die Staatskanzlei führt eine Liste der Adressatinnen und Adressaten, die in jedem Vernehmlassungsverfahren anzuhören sind. In diese Liste werden aufgenommen

a die Justizverwaltungsleitung,

b das Verwaltungsgericht,

c die Interessenverbände bernischer Gemeinden,

d die Gemeinden mit über 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern,

e die Planungsregionen und die Regionalkonferenzen,

f der Bernjurassische Rat (BJR),

g der Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (RFB),

h der Verein bernischer Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter,

i die Landeskirchen,

k die Interessengemeinschaft der jüdischen Gemeinden des Kantons Bern,

l die im Grossen Rat vertretenen politischen Parteien sowie ihre kantonalen Jungparteien,

m der Verein «Jugendparlament Kanton Bern»,

n die Dachverbände der bernischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie die Arbeitnehmerorganisationen des öffentlichen Sektors,

o die Dachverbände der bernischen Frauen- und Männerorganisationen,

p die Fachkommission für Gleichstellungsfragen,

q die Finanzkontrolle,

r die kantonale Datenschutzaufsichtsstelle (DSA),

s der Dienst für begleitende Rechtsetzung, jurassische Angelegenheiten und Zweisprachigkeit der Staatskanzlei (RJZ).

3. Die Direktionen und die Staatskanzlei können

a die Liste gemäss Absatz 2 mit den in ihren Fachgebieten zusätzlich anzuhörenden Behörden und Organisationen ergänzen,

b ihrerseits eine Stellungnahme zuhanden der federführenden Direktion oder Staatskanzlei einreichen, die nicht öffentlich ist.

4. Eröffnet der Grosse Rat oder ein Ratsorgan eine Vernehmlassung, wird zusätzlich der Regierungsrat begrüsst.

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