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152.025 VMVOPC CH-BE

Art. 3 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) - Gegenstand

Vernehmlassungsverfahren - Grundsätzliches
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Art. 3 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) · Gegenstand

1. Ein Vernehmlassungsverfahren wird durchgeführt

a zu Verfassungsänderungen,

b zu Gesetzen,

c zu Grundsatzbeschlüssen des Grossen Rates,

d zu Erlassen, die erhebliche Auswirkungen auf die Gemeinden haben,

e bei entsprechenden kantonalen Vorschriften.

2. Bei Vorlagen von untergeordneter Bedeutung kann auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden.

3. Wenn es die Tragweite oder besondere Umstände gebieten, kann zudem ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden namentlich bei

a Vorlagen, die der Bund dem Regierungsrat zur Stellungnahme unterbreitet,

b interkantonalen Verträgen,

c Dekreten,

d Verordnungen,

e Beschlüssen des Grossen Rates.

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