152.025
VMVOPC
CH-BE
Art. 20 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV)
Vorlagen des Bundes
Art. 20 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV)
1. Der Regierungsrat ist unter Vorbehalt der Mitwirkungsrechte der Bevölkerung und des Grossen Rates zuständig für die Stellungnahmen zu Vorlagen des Bundes.
2. Er kann diese Stellungnahmen mit anderen Kantonen koordinieren.
3. Die Stellungnahmen zu Vorlagen des Bundes werden im Internet veröffentlicht.