152.025
VMVOPC
CH-BE
Art. 2 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) - Zweck
Vernehmlassungsverfahren - Grundsätzliches
Art. 2 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) · Zweck
Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Anhörung der kantonalen Behörden, der Gemeinden, der Landeskirchen, der politischen Parteien, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie weiterer interessierter Kreise zu politisch bedeutenden Vorlagen.
Es soll Aufschluss geben über die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz eines Vorhabens des Kantons.