Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.025 VMVOPC CH-BE

Art. 2 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) - Zweck

Vernehmlassungsverfahren - Grundsätzliches
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) · Zweck

Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Anhörung der kantonalen Behörden, der Gemeinden, der Landeskirchen, der politischen Parteien, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie weiterer interessierter Kreise zu politisch bedeutenden Vorlagen.

Es soll Aufschluss geben über die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz eines Vorhabens des Kantons.

← Art. 1 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) Geltungsbereich Art. 3 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →