152.025
VMVOPC
CH-BE
Art. 19 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) - Finanzkontrolle, Büro des Grossen Rates, Parlamentsdienste und Justizverwaltungsleitung
Mitberichtsverfahren - Einbezug weiterer Behörden
Art. 19 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) · Finanzkontrolle, Büro des Grossen Rates, Parlamentsdienste und Justizverwaltungsleitung
1. Erlassentwürfe und andere Geschäfte werden wie folgt zur Stellungnahme vorgelegt
a) der Finanzkontrolle, wenn sie betroffen ist,
b) dem Büro des Grossen Rates, wenn der Grosse Rat oder seine Organe betroffen sind,
c) den Parlamentsdiensten, wenn die Parlamentsdienste betroffen sind,
d) der Justizverwaltungsleitung, wenn die Gerichtsbehörden oder die Staatsanwaltschaft betroffen sind.