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152.025 VMVOPC CH-BE

Art. 17 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) - Dienst für begleitende Rechtsetzung, jurassische Angelegenheiten und Zweisprachigkeit der Staatskanzlei (RJZ)

Mitberichtsverfahren - Einbezug weiterer Behörden
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Art. 17 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) · Dienst für begleitende Rechtsetzung, jurassische Angelegenheiten und Zweisprachigkeit der Staatskanzlei (RJZ)

1. Alle Erlassentwürfe, die den Direktionen und der Staatskanzlei zur Stellungnahme unterbreitet werden, werden gleichzeitig dem RJZ zugestellt.

2. Bei Erlassentwürfen von Direktionsverordnungen ist der RJZ unabhängig davon zu konsultieren, ob eine Konsultation der Direktionen und der Staatskanzlei stattfindet.

3. Die Erlassentwürfe werden dem RJZ in den beiden Amtssprachen zugestellt. Ist dies nicht möglich, wird die übersetzte Fassung so rasch als möglich zur Überprüfung der Übersetzung nachgereicht.

4. Besondere Fragen der Inkraftsetzung und der amtlichen Veröffentlichung werden spätestens während des Mitberichtsverfahrens mit dem RJZ abgesprochen.

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