152.025
VMVOPC
CH-BE
Art. 14 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) - Frist
Mitberichtsverfahren - Grundsätzliches
Art. 14 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) · Frist
1. Die Frist zur Stellungnahme beträgt mindestens drei Wochen.
2. Sie ist während der sitzungsfreien Zeit des Regierungsrates angemessen zu verlängern.
3. Kürzere Fristen sind möglich, wenn
a) Dringlichkeit besteht,
b) die Direktionen und die Staatskanzlei bereits begrüsst worden sind.