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Art. 12 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) - Zeitpunkt

Mitberichtsverfahren - Grundsätzliches
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Art. 12 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) · Zeitpunkt

1. Die Durchführung des Mitberichtsverfahrens erfolgt in der Regel unmittelbar vor der Antragstellung der Direktion oder der Staatskanzlei an den Regierungsrat.

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