Art. 11 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) - Gegenstand
Art. 11 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) · Gegenstand
1. Ein Mitberichtsverfahren wird durchgeführt
a. bei allen Direktionen und der Staatskanzlei
1. zu Erlassen, Grundsatzbeschlüssen des Grossen Rates sowie Initiativen und Berichten des Regierungsrates an den Grossen Rat,
2. vor dem Beschluss über die Einleitung eines Vernehmlassungsverfahrens (Art. 5),
b. bei den interessierten bzw. betroffenen Direktionen und der Staatskanzlei, sofern
1. parlamentarische Vorstösse gemäss Zuweisung durch den Regierungsrat oder nach Absprache beantwortet werden,
2. mehrere Direktionen oder Stabsstellen an einem Geschäft beteiligt oder interessiert sind (Art. 36 Abs. 1 OrG),
3. die besondere Gesetzgebung es verlangt,
4. der Regierungsrat dies durch Beschluss anordnet.
2. Auf die Durchführung eines Mitberichtsverfahrens kann verzichtet werden,
a. zu Erlassen
1. bei redaktionellen Berichtigungen gemäss den Artikeln 25 ff. des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG)[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_3314429_2_3_c),
2. beim gesetzestechnischen Nachvollzug von Bestandes- und Gebietsveränderungen gemäss Artikel 4a des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_3314430_2_4_c),
b. zu Regierungsratsgeschäften in Krisensituationen, wobei die hauptsächlich betroffenen Direktionen oder die hauptsächlich betroffene Staatskanzlei angemessen zu konsultieren sind.