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152.025 VMVOPC CH-BE

Art. 10 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) - Zweck

Mitberichtsverfahren - Grundsätzliches
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Art. 10 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) · Zweck

1. Das Mitberichtsverfahren dient der Meinungsbildung und der Differenzbereinigung auf Stufe Regierungsrat.

2. Es ist nicht öffentlich.

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